Betriebs- oder Privatvermögen

Ob ein KFZ dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.

 

Welche steuerlichen Einschränkungen muss ich beachten, wenn das KFZ im Betriebsvermögen ist?

Wird ein KFZ dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Aufwendungen für den Betrieb des KFZ neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.

Bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kasko-Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.) ist die Angemessenheitsgrenze von 40.000 EUR und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren zu berücksichtigen: kostet der PKW mehr als 40.000 EUR, so sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.

 

Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn das KFZ im Privatvermögen ist?

Für ein KFZ, das sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet, besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das Kilometergeld von 0,42 EUR verrechnet wird. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden. Liegt die Kilometerzahl für betriebliche Fahrten bei mehr als 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr, wird in den meisten Fällen das KFZ ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein und folglich der tatsächliche Aufwand geltend zu machen sein.

Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut- und Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden auf grund höherer Gewalt (z. b. Unfallkosten) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.

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