Luxustangente

Was versteht man eigentlich unter der „Luxustangente“?

Aufwendungen für PKW werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze für die Anschaffung eines PKWs beträgt 40.000 EUR.

Die Angemessenheitsgrenze der Anschaffungskosten umfassen neben dem Nettopreis auch die USt, die NoVA und auch alle Kosten für Sonderausstattungen (Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierungen, ABS, Airbag, Allradantrieb, serienmäßig eingebautes Autoradio, serienmäßig eingebautes Nnavigationsgerät usw.). selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten (nachträglich eingebautes Navigationsgerät oder Computer-Fahrtenbuch). Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen (Kasko-Versicherung, Servicekosten, Zinsen, usw.) sind im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.

Anschaffungskostenunabhängige Nutzungsaufwendungen wie Treibstoffkosten sind in voller Höhe abzugsfähig.

Bei Gebraucht-PKW ist für die Ermittlung der Luxustangente der Neupreis maßgeblich, sofern das KFZ nicht älter als fünf Jahre ist. Ist der PKW älter als fünf Jahre, wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt.

Das Überschreiten der Angemessenheitsgrenze wirkt sich insofern auf den steuerlichen Gewinn aus, als die jährliche Abschreibung (in der Mehr-Weniger-Rechnung) zu kürzen ist. Die Kürzung ist um jenes prozentuelles Ausmaß vorzunehmen, in dem die tatsächlichen Anschaffungskosten die 40.000 EUR überschreiten.

Folgendes Beispiel zur Veranschaulichung:

Ein PKW wird um 48.000 EUR (inkl. USt und NoVA) angeschafft. die betriebliche Nutzung liegt im Ausmaß von 70% vor. Unter Anwendung der Angemessenheitsgrenze von 40.000 EUR beträgt die Luxustangente 16,67 %. Legt man als Abschreibungsdauer die steuerlich zwingenden 8 Jahre zugrunde, beträgt die jährliche Abschreibung 6.000 EUR. Diese wird nun um die Luxustangente von 16,67 % (= 1.000 EUR) gekürzt, sodass sich der steuerliche Gewinn um 1.000 EUR erhöht. Betragen die anschaffungsabhängigen Kosten z. B. 3.600 EUR pro Jahr, sind sie noch um 16,67 % (= 600 EUR) zu kürzen, sodass sich der steuerliche Gewinn um 600 EUR erhöht.

(Stand 01/2015)

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