Elektroautos und Steuer

Kein Sachbezug
Seit 1.1. 2016 entfällt für Elektroautos, die als Dienstfahrzeuge genutzt werden, der Sachbezug. 
   
Das gilt aber nur für reine Elektroautos und nicht für Hybrid- und sonstige Fahrzeuge. 

Vorsteuerabzug
Weiters sind Elektroautos vorsteuerabzugsfähig. Beim Vorsteuerabzug ist jedoch die „Luxustangente“ zu beachten. Dies bedeutet, dass ein Vorsteuerabzug nur für Anschaffungskosten bis zu EUR 40.000,-- voll genutzt werden kann.
Liegen die Anschaffungskosten zwischen 40.000,--  und 80.000,-- EUR erfolgt der Vorsteuerabzug anteilsmäßig.
Liegen die Anschaffungskosten über 80.000,-- EUR, ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich. Der Traum vom "günstigen" Tesla auf Kosten der Finanz muss jedoch gut überlegt werden, da nur wenige Modelle (z.B. Model 3) unter diesen Grenzen liegen.

Die laufenden Kosten wie z.B. Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.

Steuererleichterungen
Reine Elektrofahrzeuge sind sowohl von der NoVA (Normverbrauchsabgabe) als auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen. Fahrzeuge mit Elektro- und Verbrennungsmotor, sogenannte Plug-In-Hybride, sind bei der motorbezogenen Versicherungssteuer nur für den verbrennungsmotorischen Anteil steuerpflichtig.

TIPP:

Für Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2023 angeschafft werden, kann ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Es ist daher zu überlegen, die Anschaffung ins Jahr 2023 zu verschieben, um den erhöhten Investitionsfreibetrag von 15% zu erhalten.

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