Investitionsfreibetrag

Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Daher gilt es bei Investitionen rund um den Jahreswechsel sehr genau zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Investition am günstigsten ist.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal € 1 Mio. Anschaffungskosten p.a.).

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:

- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird

- Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (E-Autos)

- Geringwertige Wirtschaftsgüter

- Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)

- Gebrauchte Wirtschaftsgüter

- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen

TIPP

Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen. Es ist daher bereits im Jahr 2022 im Rahmen der Dispositionen von Einnahmen/Ausgaben bzw bei Investitionsentscheidungen zu überlegen, ob eine Verschiebung in das Jahr 2023 vorteilhaft sein könnte.

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