Ferialpraktikanten, Volontär und Ferialarbeitnehmer

Ferialpraktikant

Als echter Ferialpraktikant absolviert man in einem Betrieb ein Pflichtpraktikum als Ergänzung der schulischen Ausbildung. dabei steht der Ausbildungszweck und nicht die Erbringung von Arbeitsleistung im Vordergrund. Ferialpraktikanten stehen in keinem Dienstverhältnis, es besteht keine Arbeitspflicht, sie unterliegen keinem Weisungsrecht, sind nicht an die Arbeitszeit des Betriebes gebunden und dürfen keine Arbeitskraft ersetzen.

Mangels Dienstnehmereigenschaft besteht kein Anspruch auf Entgelt, Urlaub und Sonderzahlungen. Ob ein Taschengeld bezahlt wird oder nicht unterliegt der freien Vereinbarung. ACHTUNG: Erhält der Praktikant ein Taschengeld, so muss er bei der Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer angemeldet werden, je nach Höhe des Taschengeldes entweder als geringfügig Beschäftigter (bis EUR 446,81Taschengeld p.m. – Stand 2019) mit reiner Unfallversicherung oder als vollversicherter Mitarbeiter.

Volontäre

Volontäre sind Personen, die kurzfristig ausschließlich zur Erweiterung ihrer schon bisher erworbenen Ausbildung, ohne dass sie hierzu nach den Ausbildungsvorschriften verpflichtet sind, im Betrieb tätig sind. Volontäre sind ebenso wie Praktikanten keine Dienstnehmer und es besteht daher weder eine Arbeitsverpflichtung noch ein Entgeltanspruch. Sie sind direkt bei der Unfallversicherungsanstalt zur Unfallversicherung zu melden. ACHTUNG: Auch hier gilt wie bei echten Ferialpraktikanten eine Anmeldepflicht, wenn ein Taschengeld bezahlt wird.

Echte Ferialpraktikanten und Volontär sind in der Regel vom Anwendungsbereich der meisten Kollektivverträge ausgeschlossen.

Ferialarbeitnehmer

Bei Ferialarbeitnehmer handelt es sich um Personen, die kurzfristig (z.b. während der Sommermonate) Geld verdienen möchten, wobei dazu keine schulische Verpflichtung besteht. Meist wird ein befristetes Dienstverhältnis mit Ferialarbeitnehmer abgeschlossen. Sie sind wie herkömmliche Dienstnehmer zu behandeln, das heißt auf sie finden alle gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen je nach ihrer Tätigkeit und der Branche des Betriebes, in dem sie arbeiten, Anwendung.

Ferialarbeitnehmer haben daher ihrerseits sämtliche, sich aus den arbeitsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Im Gegenzug haben sie Anspruch auf Entlohnung nach dem Kollektivvertrag, anteilige Sonderzahlungen, Urlaub bzw. Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubes und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Sie sind voll bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sonst besteht bloß eine Unfallversicherungspflicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.

Sonderfall Gastronomie

Für die Gastronomie gibt es einen Sonderfall. Obwohl hier viele als echte Ferialpraktikanten arbeiten, da dies aufgrund der beruflichen Ausbildung verpflichtend ist, sind alle wie Ferialarbeitnehmer zu behandeln. D.h., dass auch echte Praktikanten IMMER bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden müssen. Bei der Einstufung und Bezahlung ist der Gastronomie-Kollektivvertrag zu beachten und jeder Praktikant entsprechend seiner Tätigkeit einzustufen.

Tipp:

Bitte beachten sie generell bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern die seit 2015 geltenden Regelungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G) und achten sie auf eine korrekte kollektivvertragliche Einstufung und Bezahlung!
Es ist mit verstärkten Prüfungen auch im Hinblick auf diese neuen gesetzlichen Bestimmungen zu rechnen und die angedrohten Strafen können schnell existenzbedrohend werden.

(Stand 05/2019)

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