GSVG-Beiträge vorauszahlen

Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen für das laufende Jahr

Laut GSVG können Sie Vorauszahlungen (bspw. für noch nicht vorgeschriebene Nachzahlungen für Vorjahre) auf das Beitragskonto einzahlen. Die Gutschrift auf dem SVA-Konto wird mit laufenden Beitragsschulden gegengerechnet.

Sollen die Vorauszahlungen von der Steuer als Betriebsausgabe anerkannt werden, sollte der Betrag auf einer sorgfältigen Schätzung oder einer Rückstellungsberechnung Ihres Steuerberaters basieren. Denn willkürliche Zahlungen, für die keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, werden nicht bzw. nicht schon im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe akzeptiert.

Zahlt ein Steuerpflichtiger bspw. im Dezember 2019 einen (noch) nicht vorgeschriebenen Betrag auf sein SVA-Konto ein und macht diese Vorauszahlung auch im laufenden Jahr 2019 als Betriebsausgabe geltend, so kann ein Rückzahlungsantrag im Jahr 2020 dazu führen, dass die SVA diesen von Amts wegen dem zuständigen Finanzamt meldet. Erhält dieses eine solche Meldung über die Rückzahlung eines Guthabens, welches in einem vorangegangenen Jahr als Vorauszahlung auf zukünftige Nachzahlungen in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Betriebsausgabe angesetzt wurde, kann diese Ausgabe nachträglich vom Finanzamt nicht bzw. gegebenenfalls erst in einem Folgejahr anerkannt werden.

Wenn Sie eine solche Vorauszahlung an die SVA leisten, empfehlen wir Ihnen, zusätzlich zur Zahlung die SVA schriftlich über die Vorauszahlung zu informieren, damit dies buchtechnisch seitens der SVA korrekt berücksichtigt wird.

(Stand 01/2020)

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