Fahrrad und Steuer

Dienstfahrräder und Dienstfahrten

Dienstfahrten mit dem Fahrrad können viele Vorteile sowohl für ArbeitnehmerInnen als auch für ArbeitgeberInnen bringen.

Kilometergeld für Dienstfahrten

Wer sein Fahrrad für dienstliche Fahrten nutzt, kann Kilometergeld bekommen, und zwar 38 Cent pro Kilometer. Zum Vergleich: das Kilometergeld für einen PKW liegt bei 42 Cent, also kaum darüber. Bekommt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kein Kilometergeld für die Fahrt mit dem Rad, können bis zu 560 EUR über Werbungskosten pro Jahr bei der nächsten Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Das entspricht einer Strecke von 1.500 Kilometer.

 

Vorteile für Arbeitgeber

Stellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrrad zur Verfügung, gilt das als Betriebsausgabe. Der Vorteil im Gegensatz zum Auto: Diensträder können auch privat genutzt werden. diese müssen nicht als Sachbezug versteuert werden wie Dienstautos. Und noch ein Vorteil: radelnde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht nur sehr mobil, sondern auch gesünder.

 

Vorteile für Selbstständige oder Freiberufler

Auch selbstständige und freiberufliche Personen können die berufliche Nutzung von Fahrrädern steuerlich geltend machen. Entweder über das Kilometergeld oder die Abschreibung eines neuen Fahrrades, das überwiegend beruflich genutzt wird. Kostet das neue Rad nicht mehr als 400 EUR so kann es sogar im Anschaffungsjahr zur Gänze abgeschrieben werden. Wird ein Rad steuerlich abgeschrieben ist keine Anrechnung des Kilometergeldes möglich, anders bei der Wartung und Pflege, hier kann Geld vom Finanzamt zurückgeholt werden.

ACHTUNG: Segways und E-Bikes

Steuerliche Regelung

Steuerlich gilt als Kraftfahrzeug oder Kraftrad jedes Fahrzeug, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreinsatz bewirkt wird. Dabei ist nicht entscheidend mittels welchem Energieträger der Motor betrieben wird.

Ausschluss vom Vorsteuerabzug

Laut einem Erlass des BMF fallen in die Kategorie der Krafträder daher auch Elektro-Fahrräder (E-Bikes) und Selbstbalance-Roller (Segways). Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Fahrzeugen zählen als nicht für das Unternehmen angeschafft. Daher kann für Aufwendungen wie z.B. die Anschaffung, Miete oder die laufenden Kosten kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
HINWEIS vom JÄNNER 2020: Für E-Bikes ist nun auch ein Vorsteuerabzug möglich, ebenso unterliegen Firmen-E-Bikes mit der Privatnutzung nicht der Sachbezugsregelung.

Ausnahme

Selbst wenn ein Hotelbetrieb diese Fahrzeuge anschafft und den Gästen zur Verfügung stellt, kann er im Zuge der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ausnahmebestimmungen gibt es nur, wenn der Hotelbetrieb eine Berechtigung zur gewerblichen Vermietung besitzt und er von seinen Gästen eine Gebühr für die Vermietung einhebt.

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